GRAB

Grab Baugeschäft AG • Grab Baudienstleistungen AG • Grab Immobilien AG
Telefon 041 820 14 75 • Fax 041 820 54 75

GRAB BAUGESCHÄFT AG 

AGB für Bohr- und Schneidarbeiten - Stand 1.1.09

1. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. des zugrunde liegenden Angebotes der Grab Baugeschäft AG im Folgenden "Grab AG" genannt, an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Grab AG.

2. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Grab AG gelten als unverbindlich; sie bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung.

3. Zurverfügungstellung von Wasser und Strom
Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten: Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeitsstelle). Elektr. Energie: 230 Volt / 16 Ampere oder 380 Volt / 32 Ampere. Kann Wasser und Energie vom Auftraggeber nicht gestellt werden, so ist dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet und die Versorgung alternativ gelöst werden kann.

4. Bohrpunkte und der Sägeschnitte
Die Bohrpunkte und Sägeschnittlinien sind unter Angabe der Bohrdurchmesser und Schnittlängen vom Auftraggeber einzumessen. Einflüsse der Bohrungen und Sägeschnitte auf die Statik eines Bauwerks oder eines Bauteils sind vom Auftraggeber im Vorwege abzuklären und auch zu vertreten. Erforderliche Abstützungen sind ebenfalls grundsätzlich vom Auftraggeber zu erstellen, soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich mit angeboten wurden. Für Beschädigungen uns nicht bekannter Leitungen im Bauteil haften wir nicht.

5. Arbeitsunterbrechung und Wartezeit
Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit der Grab AG unterbrochen werden, anderenfalls werden die Stundensätze entsprechend unserer gültigen Preisliste berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges Nichtbeachten der Unfallverhütungsvorschriften. Kann die Grab AG durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch falsche Angabe der Bohrlochdurchmesser Wartezeiten entstehen sollten.

6. Baustellenverkehr
Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Fahrzeuge der Grab AG die Baustelle frei befahren können. Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist die Grab AG  berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

7. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
Baustellen werden - soweit keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt- nach der gültigen Preisliste abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung von der Grab AG vorgelegten Rapporte. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Unsere Rechnungen sind - sofern nicht anders vereinbart - sofort ohne Abzug fällig. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekanntwerden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit zu mindern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen.

8. Sicherheits- und Gewährleistung
Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Haftung
Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Mitarbeitern oder Einrichtungen der Grab AG zurückzuführen sind, haftet die Grab AG im Rahmen der Versicherungssummern der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Eine Haftung für Wasserschäden kann von Grab AG in keinem Fall übernommen werden. Auch dann nicht, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden, da das Kühlwasser nur bedingt kontrollierbar abzuleiten ist. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Die Grab AG haftet auch nicht für Schäden, die sich durch Veränderungen der Statik ergeben, wenn bei Bohrungen oder Sägeschnitten Betonstahl durchtrennt oder angeschnitten wird. Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen die Grab AG zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages ohne Regressanspruch des Auftraggebers. Termine halten wir - soweit es uns möglich ist - ein. Bei Überschreitung sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.

10. Vorbehalte
Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist die Grab AG berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Auftrag zurückzutreten. Für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gelten die angebotenen Preise hinsichtlich der Zeitspanne als verbindlich. Danach ist die Grab AG berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten.

Gerichtsstand: Schwyz